AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Etwaige andere Bedingungen werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche von uns - auch zukünftig - geschlossene Verträge, soweit nicht in besonderen Fällen Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Der Geltung von etwaigen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Die Lieferung der Ware beinhaltet nicht deren Anerkennung. Vielmehr erklärt sich der Käufer durch die Annahme der Lieferung ausdrücklich mit unseren Bedingungen einverstanden.

§ 1 Angebote
Sämtliche Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung als angenommen.

§ 2 Preise
Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt.

§ 3 Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab gewissen Abnahmemengen frei Hof. Es steht uns frei, ab Werk oder ab unserer Niederlassung zu leisten. Mit Verlassen des Werkes oder der Niederlassung reist die Ware bei jeder Art von Versendung auf die Gefahr des Bestellers und Empfängers. Lieferfristen, die unserer schriftlichen Bestätigung bedürfen, werden so aufgegeben, das sie mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können. Unvorhergesehene Hindernisse wie Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Betriebsstö-rungen aller Art, Störungen in den öffentlichen Verkehrsmitteln, Mängel oder verspäteter Eingang von Rohstof-fen oder anderen wichtigen Betriebsmitteln sowie überhaupt alle wesentlichen Erschwernisse im eigenen Betrieb oder bei Unterlieferanten und ähnliche Fälle berechtigen uns nach unserer Wahl zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit, zur Ausführung von Teillieferungen und Teilleistungen und oder entweder ganz oder teilweise ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten. Für den Fall des Verzuges kann der Käufer bei ergebnisloser Nachfristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur verlangen, wenn der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die erweiterte Haftung aus §287 BGB wird ausgeschlossen. Nimmt der Käufer gelieferte Ware nicht rechtzeitig ab, so geht die Gefahr auf ihn über und die Verkäuferin ist ohne Androhung und Fristsetzung berechtigt, sofortige Bezahlung zu verlangen und die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers bei einem Lagerhalter oder Spediteur einzulagern oder versteigern zu lassen. Eine Verschiebung der Zahlungstermine findet auch dann nicht statt, wenn sich die Verkäuferin ausnahmsweise mit einer verspäteten Übernahme einverstanden erklärt. Die Rücknahme verkaufter Ware erfolgt nach unser Wahl stets auf Risiko des Bestellers. Zahlungseinstellung, Wechselprotest, beeinträchtig-te Kredite- und Vertrauenswürdigkeit, Tod, Auflösung der Firma des Käufers sowie wirtschaftliche und politische Ereignisse, die die ordnungsgemäße Abwickelung des Geschäfts gefährden bzw. gefährden können, berechtigen uns, ungeachtet anderweitiger Vertragsbedingungen und ungeachtet einer Annahme von Wechseln nach unserer Wahl vorherige bzw. sofortige Zahlung zu verlangen oder sofort vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz zu fordern.

§ 4 Zahlung
Unsere Rechnung sind zahlbar sofort bei Erhalt rein netto ohne Skontoabzug, sofern nicht Zielverlängerung oder Skontogewährung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Werden die genannten Zahlungsziele oder besonders vereinbarte Zahlungs- ziele überschritten, kommt der Besteller sofort in Zahlungsverzug. In jedem Fall kommt der Besteller spätestens dann in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Ist der Zugang der Rechnung unsicher, kommt der Besteller spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang unserer Lieferung in Zahlungsverzug. Wir sind berechtigt, für die Dauer des Zahlungsverzuges Zinsen in Höhe des jeweiligen Leitzinssatzes der EZB zuzüglich 8 % p.a. zu berechnen. Das Recht weitergehender Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.

Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgeschrieben. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns vor. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernehmen wir nicht. Protesterhebung eigener Wechsel des Bestellers oder nicht sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel ermächtigen uns, sämtliche noch laufenden Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden unsere sämtlichen Forderungen fällig. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen. Unsere Vertreter und Fahrer sind berechtigt, für uns Schecks und Bargeld in Empfang zu nehmen.

Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sonstige Gegenrechte, insbesondere die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen dem Besteller im gesetzlichen Umfang zu. Im übrigen werden Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, nicht anerkannt. Insbesondere die Erhebung der Mängelrüge entbindet nicht von der Zahlung. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdig-keit des Käufers in Frage stellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen worden sind. Wir sind in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleis-tungen zu verlangen.

Bei Zahlungsverzugseintritt bezüglich eines Vertrages oder bei bekannt werden von Tatsachen, die auf eine Gefährdung der Erfüllung eines oder aller Verträge mit dem Besteller hinweisen, werden sämtliche offenen Verpflichtungen des Bestellers sofort fällig.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
1.a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen gegen den Besteller, auch die bedingt bestehenden, erfüllt sind. Dies gilt darüber hinaus auch für künftig entstehende Forderungen.
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b) Zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluß jeglichen Zurückhaltungsrechts zu verlangen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenansprüche. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht unverzüglich nach, sind wir oder von uns bevollmächtigte Personen berechtigt, die Räume des Bestellers zu betreten, um uns den unmittelbaren Besitz der Vorbehaltsware zu verschaffen. Dabei hat der Besteller Auskunft über den Verbleib der Ware zu geben und, soweit erforderlich, Einsicht in seine darüber geführten Geschäftsun-terlagen zu gewähren.

c) Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben, oder zu dem von uns dem Besteller berechneten Preis (Vertragspreis) abzüglich Skonto, Rabatte und sonstigen Nachlässen und unter Abzug der Wertminderung gutzuschreiben.

In allen Fällen sind wir außerdem berechtigt, unsere Rücknahmekosten von der Gutschrift abzusetzen.

d) Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt geliefer-ten Ware ist dem Besteller untersagt.

e) Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern, Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forde-rungsabtretung zu unterrichten.

f) Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorhaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns, ohne dass uns dadurch Verpflichtungen entstehen. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

g) Bei Verbindung, Vermischung der Vermengung mit uns nicht gehörenden Waren (§§ 947, 948 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder Gesamtmenge in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Vorbe-haltsware zum Zeitpunkt ihrer Verbindung, Vermischung oder Vermengung zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Waren stand. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache oder Gesamtmen-ge Miteigentum an der neuen Sache oder Gesamtmenge einräumt. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.

2. a) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbei-tung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen gemäß §5. 1a).

b) Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es nach Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforde-rung gemäß §5. 2 a) in Höhe des Vertragspreises unserer Vorbehaltsware an uns als vereinbart. Darüber hinaus gilt als vereinbart, dass zusätzlich vom vorgenannten Weiterverkaufspreis eine Forderung in Höhe von 10 % unseres Vertragspreises abgetreten ist, die nach Eingang des Betrages mit Zinsen und Kosten verrechnet wird, wobei der nicht verbrauchte Mehrbetrag zu vergüten ist. Erbringt der Besteller zusammen mit dem Verkauf der Vorbehaltsware eine damit zusammenhängende Leistung und unterscheidet er auf der dem Abnehmer ausgestell-ten Rechnung nicht zwischen Vorbehaltsware und der Leistung, berechnet er also einen Gesamtpreis, ist dieser in Höhe unseres Vertragspreises an uns abgetreten.

c) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfange im voraus an uns abgetre-ten, wie es unter §5 a) und b) bestimmt ist.

e) Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlagen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir und unsere Bevollmächtigten sind berechtigt, die Räume des Bestellers zu betreten um die Feststellung und Geltendmachung der an uns abgetretenen Forderungen erforderli-chen Unterlagen einzusehen, sie kurzfristig zu entnehmen oder zu kopieren.

f) Wir sind berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder sich auf Grund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Wird über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Bestellers ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen von selbst.

Sofern wir die Befugnisse des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware widerrufen haben oder sie von selbst erloschen ist, ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware sofort an uns herauszugeben und uns selbst oder einem von uns Bevollmächtigen den unmittelbaren Besitz zu verschaffen. In diesem Zusammenhang sind wir und unsere Bevollmächtigten berechtigt, die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten. Der Besteller ist zudem verpflichtet, uns Einsicht in seine Geschäftsunterlagen zu gewähren, soweit er uns nicht unverzüglich umfassend Auskunft erteilt. Alle durch die wieder in Besitznahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller.

3. a) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

b) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen erlischt, wenn alle oben unter §5.1a) angeführten Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über, und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.

4. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt nachhaltig um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 6 Haftung
Wir leisten für von uns gelieferte Ware und für uns erbrachte Leistungen Gewähr gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig zu untersu-chen und uns Mängel oder Mengenabweichungen spätestens 8 Tage nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel oder eine Mengenabweichungen, die bei der Eingangsuntersuchung nicht erkennbar war, so muss die Anzeige unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels sowie der Mengenabweichung genehmigt. Ist unser Abnehmer Kaufmann, so haben wir die Möglichkeit, ihm die uns vertraglich zustehenden Ansprüche wegen eines begründeten Mangels gegen-über unserem jeweiligen Lieferanten abzutreten und den Abnehmer zunächst auf eine unmittelbare Geltendma-chung der Ansprüche gegenüber dem Lieferanten zu verweisen.
Unsere Eigenhaftung ist in diesen Fällen nur nachrangig zur Haftung unseres Lieferanten gegeben.
Bei begründeten Reklamationen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatz des Minderwertes. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung steht dem Abnehmer das Recht zur Minderungen oder Wandlungen zu. Ergänzend gilt für die Lieferung unserer Ware folgendes:
An Stelle einer mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Ware wird umtauschweise Ersatz zu dem am Tage der Ersatzlieferung für den Käufer gültigen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer geliefert. Auf den Preis zuzüglich Mehrwertsteuer gewähren wir einen von uns frei festzustellenden prozentualen Nachlass gemäß dem durch den Mangel bewirkten prozentualen Minderwert der beanstandeten Ware. Es steht uns jedoch wahlweise auch das Recht zu, diesen Nachlass in bar oder durch Gutschrift in laufender Rechnung zu vergüten. Erzeugnisse, für die eine Ersatzleistung gewährt worden ist, gehen in unser Eigentum über. Die von uns verwendeten Größen-angaben und technischen Angaben (z. B. Maße) sind keine zugesicherten Eigenschaften.

Für Ware die in Angeboten, Preislisten oder Rechnungen usw. ausdrücklich als Sonderposten, 2. Wahl, ge-braucht, oder ähnlich bezeichnet sind, wird keine Gewähr übernommen.

Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn

  • die Ware von anderen als von uns repariert, runderneuert oder besohlt oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde;
  • die Seriennummer und / oder Schriftzeichen nicht mehr vorhanden sind. Im übrigen liegt ein von uns zu vertretender Mangel insbesondere nicht vor, wenn
  • bei Ware der notwendige bzw. der von uns in der neusten Fassung des technischen Ratgebers jeweils vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten war; - die Ware übermäßigen, vorschriftswidrigen Bean-spruchung ausgesetzt war, wie insbesondere durch Überschreitung der für jede einzelne Reifengröße zu-lässigen Belastung und der dafür jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeiten;
  • die Ware durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf ( z. B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurde;
  • die Ware durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzungen schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
  • natürlicher Verschleiß oder Beschädigung vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung oder einen Unfall zurückzuführen sind. Sofern wir gebrauchte Ware liefern ist jede Gewährleistung aus-geschlossen.

Wenn und soweit die vorstehenden Bedingungen keine besonderen Vorschriften enthalten, ist ein Schadenersatz-anspruch des Abnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund ( z. B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positive Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldnern usw. ) ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Fall, dass uns Vorsatz oder unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Im übrigen darf der Schadenersatz den entstanden Verlust und den entstanden Gewinn nicht übersteigen, den wir bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder hätten erkennen müssen, als mögliche Folge hätten voraussehen müssen. Die Höchstbetragshaftung ist auf den 10fachen baren Nettowert des zugrundeliegenden Einzelauftrages begrenzt. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit beruhen, ist die Haftung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehil-fen des Verwenders ausgeschlossen

§ 7 Sonderbestimmungen
Als Muster eingesandte oder durch Instandhaltung oder Umänderung unbrauchbar gewordene oder ersetzte Teile werde verschrottet oder sonst wie entwertet, sofern nichts anderes ausdrücklich ausgedungen ist.
Für Sonderanfertigungen und Waren, die von uns nicht lagermäßig geführt werden (sogenannte ungängige Waren), besteht seitens des Käufers in jedem Falle Abnahmeverpflichtung.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der umseitige bezeichnete Sitz des Verkäufers. Gerichtstand ist das Amtsgericht Lübeck bzw. das übergeordnete Landgericht Lübeck. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, gegen den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen. Deutsches Recht gilt als vereinbart.

§ 9 Unwirksamkeit
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner der vereinbarten Bestimmungen hat auf die Wirksamkeit der übrigen keinen Einfluß.